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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19 (https://dejure.org/2019,11962)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.04.2019 - 2 M 30/19 (https://dejure.org/2019,11962)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. April 2019 - 2 M 30/19 (https://dejure.org/2019,11962)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Saarlouis, 18.08.2016 - 6 L 966/16

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19
    Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. Beschl. v. 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris RdNr. 10; so auch SaarlVG, Urt. v. 18.08.2016 - 6 L 966/16 -, juris RdNr. 15).

    Besonderheiten, die das Gewicht der zurückliegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers wieder entfallen lassen könnten, etwa eine Offenbarung seiner wahren Identität aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hat (vgl. dazu SaarlVG, Urt. v. 18.08.2016 - 6 L 966/16 -, a.a.O. RdNr. 16) oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an andere Familienmitglieder, die in gleicher Weise über etliche Jahre über ihre Identität getäuscht haben (vgl. HambOVG, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris RdNr. 50), sind hier nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19
    Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris RdNr. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 18 B 486/14

    Anforderungen an die Annahme der nachhaltigen Integration eines Ausländers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19
    Gemessen daran ist die im verwaltungsprozessualen Eilverfahren nach § 123 VwGO zum Ausdruck gebrachte Annahme des Verwaltungsgerichts, die von § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfassten (zurückliegenden) Täuschungshandlungen des Antragstellers stünden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen, weil sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam seien, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der nachhaltigen Integration beseitigten (BA S. 5 unter Bezugnahme auf OVG NW, Beschl. v. 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris RdNr. 15), nicht zu beanstanden.
  • OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16

    Einstweiliger Rechtsschutz der Ausländerbehörde gegen ein erstinstanzlich

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19
    Besonderheiten, die das Gewicht der zurückliegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers wieder entfallen lassen könnten, etwa eine Offenbarung seiner wahren Identität aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hat (vgl. dazu SaarlVG, Urt. v. 18.08.2016 - 6 L 966/16 -, a.a.O. RdNr. 16) oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an andere Familienmitglieder, die in gleicher Weise über etliche Jahre über ihre Identität getäuscht haben (vgl. HambOVG, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris RdNr. 50), sind hier nicht ersichtlich.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 11 S 1455/05

    Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19
    Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, juris RdNr. 6; OVG BBg, Beschl. v. 11.05.2009 - OVG 11 S 24.09 -, juris RdNr. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 RdNr. 13c).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - 2 M 121/15

    Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer; Täuschung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19
    Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. Beschl. v. 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris RdNr. 10; so auch SaarlVG, Urt. v. 18.08.2016 - 6 L 966/16 -, juris RdNr. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 211/05

    Zwangsgeldfestsetzung, Ermessen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19
    Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.02.2006 - 2 M 211/05 -, juris RdNr. 4 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 02.09.2016 - 3 B 168/16

    Aufenthaltserlaubnis, Integration, Identität, Täuschung, Ausweisungsinteresse,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19
    Die über neun Jahre andauernde Täuschung des Antragstellers über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG entgegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 02.09.2016 - 3 B 168/16 - juris RdNr. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2016 - 7 B 10201/16

    Berücksichtigung von zurückliegenden, nicht (mehr) gegenwärtigen Täuschungen über

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19
    Der Umstand, dass bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung nicht gegenwärtiger Täuschungen bei § 25b AufenthG vorliegt, steht vielmehr der Belastbarkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Normverständnisses auch im Eilverfahren angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung, die ausdrücklich keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren einräumt, und der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu nicht entgegen (vgl. OVG RP, Beschl. v. 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris RdNr. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 2 O 41/10

    Streitwert bei Streitigkeiten um eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. d. Senats v. 28.04.2010 - 2 O 41/10 -, juris RdNr. 2 m.w.N.) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 ?, zu Grunde zu legen (so auch Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2009 - 11 S 24.09

    Verwaltungsprozessrecht: Zulässigkeit einer Antragsänderung im

  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10001/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

    Besonderheiten, die das Gewicht der zurückliegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers wieder entfallen lassen könnten, etwa eine Offenbarung der wahren Identität aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hat (vgl. dazu SaarlVG, Urteil vom 18. August 2016 - 6 L 966/16 -, Rn. 16, juris) oder - wie vorliegend - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an andere Familienmitglieder, die in gleicher Weise über etliche Jahre über ihre Identität getäuscht oder eine durch ihre Eltern begangenen Täuschung ausgenutzt haben (vgl. Hamburger OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 -, Rn. 50, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 -, Rn. 7, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 2 M 69/22

    Kein Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen

    Zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen können unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller früheres Fehlverhalten korrigiert, etwa indem er seine wahre Identität aus freien Stücken offenbart, ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hätte (Beschluss des Senats vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 - juris Rn. 7; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 28a; vgl. auch AA zu § 25b AufenthG, Teil III, S. 11 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2019 - 2 M 121/19

    Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG 2004

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei der Anwendung des § 25b AufenthG nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat (vgl. Beschluss des Senats vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 19 CS 18.164

    Beachtlichkeit zurückliegender Identitätstäuschungen

    Die wohl mehrheitliche obergerichtliche Rechtsprechung prüft einen "Ausnahmefall" (BT-Drs. 18/4097, S. 42), bei dem trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG von einer Titelerteilung abgesehen werden kann, auf der Tatbestandsseite (OVG NW, B.v. 21.7.2015 - 18 B 486/14 - juris Rn. 9 f. < im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG > und Rn. 15 < im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG >; jeweils ohne genaue normsystematische Unterscheidung innerhalb des § 25b Abs. 1 AufenthG: OVG Lüneburg, B.v. 4.9.2019 - 13 LA 146/19 - juris Rn. 8 f. und HessVGH, B.v. 18.6.2019 - 9 B 1165/19 - juris Rn. 28; wohl eher im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG: OVG LSA, B.v. 8.4.2019 - 2 M 30/19 - juris Rn. 5 und B.v. 23.9.2015 - 2 M 121/15 - juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Täuschungshandlungen des Ausländers

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zu 1 wies der Senat mit Beschluss vom 8. April 2019 (2 M 30/19) zurück.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 53/22

    Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 25b

    Zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen können unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller früheres Fehlverhalten korrigiert, etwa indem er seine wahre Identität aus freien Stücken offenbart, ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hätte (Beschluss des Senats vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 - juris Rn. 7; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 28a; vgl. auch AA zu § 25b AufenthG , Teil III, S. 11 f.).
  • VG Düsseldorf, 14.08.2019 - 2 L 1517/19
    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 -, juris, Rn. 5, wonach eine über neun Jahre andauernde Täuschung des Antragstellers über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG regelmäßig entgegensteht.
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